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   BGH, 22.09.1953 - 5 StR 213/53   

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BGH, 22.09.1953 - 5 StR 213/53 (https://dejure.org/1953,597)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1953 - 5 StR 213/53 (https://dejure.org/1953,597)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1953 - 5 StR 213/53 (https://dejure.org/1953,597)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 338
  • NJW 1953, 1722
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Die Erfüllung dieser Wahrheitspflicht wird nach gesicherter Rechtsprechung schon um des Ehrenschutzes des Betroffenen willen gefordert (vgl. BGHZ 31, 308 [312 f.]; BGHSt 4, 338; BGH Lindenmaier/Möhring, Nr. 4 zu § 354 Abs. 1 StPO; BGH in NJW 1952 S.194).
  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

    Der Aufgabe, bei Anwendung des § 187 a StGB seinen Inhalt zu klären und abzugrenzen, ist die Rechtsprechung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "im politischen Leben des Volkes stehend" auch durchaus gerecht geworden (vgl. z.B. BGHSt 4, 338 [339]; BGH, NJW 1954 S. 649).
  • BayObLG, 30.03.1989 - RReg. 3 St 215/88

    Zum Begriff des "im politischen Leben des Volkes stehende Person" i.S.v. § 187 a

    Wie bereits vom BayObLG in der Entscheidung vom 11.5.1982 ausgeführt (BayObLGSt 1982, 56 ff. [hier: III (323) 141 c]; vgl. auch BGHSt 4, 338, 339; BayObLGSt 1949/51, 417, 422 f.; Dreher/Tröndle § 187 a Rn. 2; Lackner, § 187 a Anm. 2; LK/Herdegen § 187 a Rn. 2 f.; Schönke/Lenckner, § 187 a Rn. 2 f.; SK StGB /Rudolphi, § 187 a Rn. 3), ist es nicht Aufgabe des § 187 a StGB , jede Person, die bestimmte Angelegenheiten von öffentl. Interesse wahrnimmt, dem Schutz dieser Bestimmung zu unterstellen.
  • BGH, 12.05.1954 - 6 StR 92/54

    Kreis der wegen Betätigung für eine verfassungsfeindliche Vereinigung strafbaren

    Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 22.9.1953 - 5 StR 213/53 - (NJW 1953, 1722) steht nicht entgegen.
  • KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02

    Schutzgesetzverletzung durch eine Falschmeldung in einer Fernsehsendung

    Auch aus der Bezugnahme der Einzelbegründung zu § 6 auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1961 (BVerfGE 12, 113 ff.) sowie auf die in BGHZ 31, 308 und BGHSt 4, 338 veröffentlichten Urteile des Bundesgerichtshofs läßt sich nicht herleiten, dass der Gesetzgeber einen Vermögensschutz bezweckt hat.
  • BGH, 08.07.1980 - 5 StR 667/79

    Irrige Annahme der Angeklagten, Kriminalpolizeiinspektion sei Bestandteil der

    Es möchte die Revision als unbegründet verwerfen, sieht sich daran aber durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHSt 3, 73 [BGH 26.06.1952 - 5 StR 382/52]; 14, 48; BGH NJW 1952, 194; 1953, 1722) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1955, 189; 1961, 46) gehindert.
  • BGH, 05.02.1954 - 5 StR 441/53

    Rechtsmittel

    Wie der Senat zu § 187 a StGB bereits entschieden hat, fällt hierunter auch eine Tätigkeit, die als solche nicht politisch ist, z.B. die Tätigkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts, sofern diese Tätigkeit geeignet ist, auf das politische Leben erheblichen Einfluß auszuüben (BGH in NJW 1953, 1722).
  • BGH, 30.11.1954 - 5 StR 377/54

    Rechtsmittel

    Wird eine Behauptung, die eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB enthält, in der Öffentlichkeit vorgebracht und richtet sie sich gegen Personen des öffentlichen Lebens, so sind - wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat - grundsätzlich strenge Anforderungen an die Pflicht zur vorangehenden Nachprüfung der erhobenen Vorwürfe zu stellen; Verstöße gegen diese Nachprüfungspflicht haben regelmäßig die Nichtanwendung des § 193 StGB zur Folge (vgl u.a. BGH in 5 StR 207/52 vom 17.4.1952 und in 5 StR 213/53 vom 22.9.1953).
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